Hundesteuer
Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, muss dies gemäss Hundegesetz derjenigen politischen Gemeinde melden, in welcher der Hund vorwiegend gehalten wird. Für alle Hunde in der Gemeinde wird eine Hundesteuer von CHF 120.00 pro Jahr verrechnet.
Keine Taxe wird erhoben für (Art. 24 Hundegesetz):
- Hunde, die weniger als 3 Monate alt sind;
- Blindenfuhr- und Behindertenhunde;
- Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde;
- Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft werden.
Die Hundesteuer ist Anfang des Jahres fällig und wird bei einer Weitergabe oder Todesfalles des Hundes nicht zurückerstattet. Bei einem Todesfall/einer Abgabe und neuem Hund im gleichen Jahr, wird die Hundesteuer nicht doppelt verrechnet. Entsteht die Steuerpflicht im Verlauf des Jahres, wird die Hundesteuer in vollem Umfang (CHF 120.00) fällig.
Die Hundesteuer wird aufgrund der nationalen Hundedatenbank (Amicus) verrechnet. Bitte achten Sie darauf, die Daten im Amicus korrekt zu halten. Erstanmeldungen können beim Einwohneramt gemeldet werden. Weitergaben / Übernahmen / Todesfälle können dann direkt über den eigenen Zugang vorgenommen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter der Hundekontrolle.