Gesuch Gastwirtschaftspatent

Wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt bzw. einen eigenen Gastwirtschaftsbetrieb führt, braucht eine Bewilligung (Art. 1 Gastwirtschaftsgesetz, sGS 553.1). Bitte beachten Sie, dass der Betrieb erst eröffnet werden darf, wenn die Bewilligung der Gemeinderatskanzlei vorliegt.


Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
  • die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
  • die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
  • die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.

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