Krankenkassenkontrollstelle

Die Kontrollstelle für Krankenversicherung kontrolliert die Einhaltung des Krankenversicherungs-Obligatoriums nach schweizerischem Recht.

Jede in der Schweiz wohnhafte und/oder erwerbstätige Person ist gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten seit Geburt, Wohnsitznahme oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei einer Schweizer Krankenkasse obligatorisch zu versichern.