Tombola- / Lottoveranstaltungen
Tombola- und Lottoveranstaltungen, welche von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt werden sowie deren maximale Plansumme CHF 50’000.00 nicht übersteigt, sind seit 1. November 2020 nicht mehr bewilligungspflichtig.
Alle übrigen Tombola- und Lottoveranstaltungen sind bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligung ist der Kanton. Hier gelangen Sie zu den Merkblättern und Gesuchformularen.
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Gemeinderatskanzlei | 071 775 82 06 | kanzlei@rebstein.ch |