Beitragspflicht für Nichterwerbstätige
Gerne machen wir unsere Einwohnerinnen und Einwohner auf eine allfällige Beitragspflicht für Nichterwerbstätige aufmerksam. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen. Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind versichert und müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen. Das gilt auch für nichterwerbstätige Personen.
Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter erreicht ist. Für Männer liegt dieses bei 65 Jahren und bei Frauen galt bisher das Referenzalter von 64 Jahren. Ab Jahrgang 1961 wird das Referenzalter Schritt für Schritt um jeweils 3 Monate pro Jahrgang erhöht.
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, dazu gehören:
- vorzeitig Pensionierte
- Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Empfängerinnen und Empfänger von Kranken- und Unfalltaggeldern
- Verwitwete
- Weltreisende
- Teilzeitbeschäftigte
- ausgesteuerte Arbeitslose
- Studierende
- Geschiedene
- Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner und Partnerinnen in eingetragenen Partnerschaften)
- Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland (inkl. FL) erwerbstätigen Ehepartnern
Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als 5'000 Franken beträgt. Ebenfalls als nicht erwerbstätig gelten Sie mit einem Jahreseinkommen von über 5'000 Franken, wenn Ihre Beiträge aus Erwerbstätigkeit nicht der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche Sie als Nichterwerbstätige leisten müssten (Vergleichsrechnung aufgrund Renteneinkommen und Vermögen).
Seit der Beitragsperiode 2024 werden zusätzlich FAK-Beiträge erhoben. Der Beitragssatz beträgt 20% des reinen AHV-Beitrags (ohne IV- und EO-Anteil), sofern dieser den Mindestbeitrag übersteigt.
Eine Anmeldung ist nicht notwendig, wenn Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1'028 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet, was einem Bruttolohn von 9'702 Franken pro Jahr entspricht.
Im Online-Schalter auf www.svasg.ch/formulare-ahv-beitraegeExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. können die Formulare heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.
| Name | Download | ||
|---|---|---|---|
| Beitragspflicht für Nichterwerbstätige (PDF, 670 kB) | Download | 0 | Beitragspflicht für Nichterwerbstätige |