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Einladung zur Mitwirkung - Polizeireglement

Die Gemeinde Rebstein ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Unterdessen leben in Rebstein rund 5'000 Personen. Neben der dafür notwendigen Infrastruktur wie Schulen, Strassen sowie Ver- und Entsorgung hat die Gemeinde auch für Ruhe und Ordnung zu sorgen.

Trotz der vielen eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen gibt es einiges, das auf Gemeindeebene nicht klar geregelt ist. Hier hat die Gemeinde mit der Einführung eines eigenen Polizeireglementes die Möglichkeit Vorschriften aufzustellen. Das Polizeireglement bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, der Ordnung und der Sicherheit und ergänzt Polizeivorschriften in eidgenössischen und kantonalen Erlassen.

Die 56 Artikel des Polizeireglementes sind in die Kapitel allgemeine Bestimmungen, Polizei- und Sicherheitsorgane, Ruhezeiten, Immissionen, Schutz von öffentlichen Sachen und privatem Eigentum, Verunreinigung, Abfälle, Werbung, Tierhaltung, Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung, Videoaufnahmen im öffentlichen Raum, Bewilligungsverfahren, Ersatzvornahme und Strafe sowie die Schlussbestimmungen aufgeteilt.

Sie regeln konkret, dass das Polizeireglement nur für die Gemeinde Rebstein gilt. In den Art. 3 bis 5 wird die Organisation der möglichen Organe festgehalten. Der Gemeinderat bildet dabei das oberste Polizeiorgan der Gemeinde. Er kann durch Leistungsvereinbarung Aufgaben an ein privates gewerbsmässiges Unternehmen übertragen oder selber entsprechende Angestellte mit diesen Vollzugsaufgaben betrauen. In Art. 6 wird geregelt welche Befugnisse die entsprechenden Organe haben.

In den Art. 7 und 8 werden die Ruhezeiten konkretisiert und welche Tätigkeiten wann zulässig sind. Die Art. 9 bis 17 legen im Detail fest, was genau und wann gemacht werden darf und wer allenfalls eine Ausnahmebewilligung erteilen kann. Diese Artikel können im täglichen Leben von direkter Bedeutung sein.

In den Art. 18 bis 29 wird die Nutzung der öffentlichen Flächen wie Strassen und Plätze geregelt. So wird das Abstellen von Fahrzeugen, die Schneeräumung, das Campieren, der Jugendschutz sowie das Littering geregelt. Art. 36 bis 38 schreibt vor wie Tiere zu halten sind und was mit ihren Hinterlassenschaften zu tun ist.

Mit den Kapiteln IX und X bzw. den Art. 39 bis 47 wird die Grundlage gelegt, dass künftig Videoüberwachung in der Gemeinde ermöglicht wird. Dabei sind die Kompetenzen festzulegen, was mit den Aufnahmen ausgewertet werden und wer die Auswertung vornehmen darf. Es wird auch geregelt, wann und wie lange die Aufnahmen gespeichert werden dürfen und wer für die Einhaltung der Vorgaben zuständig ist.

Das Kapitel XI Bewilligungsverfahren, Ersatzvornahme und Strafe regelt die Strafe bei Nichteinhalten- bzw. Widerhandlungen gegen das Polizeireglement, die Vollstreckung sowie das Rechtsmittel.

E-Mitwirkung Polizeireglement